Hilfe zum Lebensunterhalt

Kategorien: Soziale Leistungen

Drittes Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Personen, die in wirtschaftlicher Not sind oder in Not zu geraten drohen, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern sie sich nicht aus eigenen Mitteln, wie z.B. durch den Einsatz von Einkommen oder Vermögen, selbst helfen können.

Prozess

Zur Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII bedarf es einer umfassenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Regel ist daher eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich, bei der unter anderem erläutert wird, welche Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind. Die Mitarbeiter*innen des Sozialamtes beraten zudem die Hilfesuchenden umfassend über die Sozialleistung und alle weiteren sozialhilferechtlichen Fragen, benennen andere zuständige Stellen oder leiten Anträge an diese Stellen weiter. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern ist somit vorausgesetzt. 

Voraussetzungen

  • Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Bürgergeld“ / SGB II)
  • Vorliegende (befristete) Erwerbsminderung
  • Kein Bezug einer Altersrente

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist unter anderem abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen (Bedarfsgemeinschaft), der Höhe der Unterkunftskosten sowie der Höhe des Einkommens bzw. Vermögens.

Kontakt

Soziale Leistungen
E-Mailsozialamt@kranenburg.de