Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Kategorien: Soziale Leistungen

Viertes Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Die Grundsicherung im Alter und bei (dauerhafter und voller) Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart der Sozialhilfe, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und/oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Prozess

Zur Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bedarf es einer umfassenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Regel ist daher eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich, bei der unter anderem erläutert wird, welche Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind. Die Mitarbeiter*innen des Sozialamtes beraten zudem die Hilfesuchenden umfassend über die Sozialleistung und alle weiteren sozialhilferechtlichen Fragen, benennen andere zuständige Stellen oder leiten Anträge an diese Stellen weiter. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern ist somit vorausgesetzt. 

Voraussetzungen

  • Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Bürgergeld“ / SGB II)
  • Erreichen der festgelegten Altersgrenze oder
  • Vollendung des 18. Lebensjahrs und dauerhafte volle Erwerbsminderung

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist unter anderem abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen (Bedarfsgemeinschaft), der Höhe der Unterkunftskosten sowie der Höhe des Einkommens bzw. Vermögens.

Kontakt

Soziale Leistungen
E-Mailsozialamt@kranenburg.de