Erschließungsvertrag

Kategorien: Bauen & Wohnen

Das Erschließungsbeitragsrecht gemäß Baugesetz gestattet es der Gemeinde mit einem Bauträger einen sogenannten Erschließungsvertrag abzuschließen. In diesem Fall gehen Erschließungslast und -finanzierung eines bestimmten (Neubau-)Gebietes auf den Bauträger über. Hier kann der Bauträger seine Kosten im Wege privatrechtlicher Möglichkeiten (z.B. per Kaufpreis) geltend machen.

Kontakt