Beglaubigung

Kategorien: Arbeit & Ruhestand

Für Beglaubigungen von Abschriften deutscher Dokumente müssen die Originale von einer Behörde ausgestellt oder die Kopien zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sein. Bei nichtdeutschen Dokumenten können amtliche Übersetzungen beglaubigt werden, die von Dolmetschern oder Übersetzern erstellt wurden. Unterschriften können nur auf deutschsprachigen Schriftstücken beglaubigt werden. Bitte beachten Sie, dass bei der Beglaubigung die Vorlage der Originale erforderlich ist.

Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache können beglaubigt werden, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. Zeugniskopien).
Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer erstellt sein. Hier gelangen Sie zur Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Unterschriften können ebenfalls nur auf deutschsprachigen Schriftstücken beglaubigt werden.

Eine Ausnahme bilden Personenstandsurkunden wie Geburts- und Eheurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch, die nur vom zuständigen Standesbeamten neu ausgestellt werden dürfen. (vgl. Dienstleistung Urkunden). Eine Beglaubigung einer Kopie ist für diese Dokumente nicht möglich.

Hinweis: Zur Beglaubigung müssen immer die Originale vorgelegt werden.

Gebührenrahmen

  • Es können Gebühren anfallen
    Nachgewiesener Rentenzweck (durch Schreiben der Rentenkasse / -versicherung): gebührenfrei
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen: 2,00 €
    pro Beglaubigung
  • Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Auszügen: 3,75 €
    je Beglaubigung

Kontakt

Bürgerservice und Standesamt
Telefon02826/79-0
E-Mailbuergerservice@kranenburg.de