Befreiung von der deutschen Schulpflicht
Kategorien: Bildung
Nach § 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. Septembers das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Es besteht die Möglichkeit, Ihr Kind von der deutschen Schulpflicht zu befreien.
Sollte Ihr Kind bereits eine Schule in den Niederlanden besuchen oder besuchen wollen, so ist unverzüglich –sofern noch nicht geschehen- beim Schulverwaltungsamt der Gemeinde Kranenburg ein "Antrag auf Befreiung von der deutschen Schulpflicht" zu stellen.
Bei der Antragstellung auf Befreiung von der deutschen Schulpflicht, ist die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung der niederländischen Schule zwingend erforderlich sowie der unterschriebene Antrag.
Ihr Antrag wird an das Schulamt des Kreises Kleve weitergeleitet. Nach erfolgter Entscheidung Ihres Antrages auf Befreiung von der deutschen Schullpflicht, werden Sie vom Schulamt des Kreises Kleve informiert.
Zur Antragsstellung setzten Sie sich bitte mit dem Schulverwaltungsamt in Verbindung.
Kontakt
Telefon | 02826/79-140 |
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hauptamt@kranenburg.de |