Hinweis zu Ziffer 1.4 der Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde Kranenburg
Hinweis zu Ziffer 1.4 der Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. September 2025 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und zur Wahl der Vertretung der Gemeinde Kranenburg vom 02.04.2025
Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (VerfGH 30/23.VB-2) hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden, dass § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444) gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Der VerfGH NRW hat die Vorschrift gemäß § 61 Absatz 3 VerfGHG NRW für nichtig erklärt.
Hieraus folgt, dass Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, für einen gültigen Wahlvorschlag zu den Kommunalwahlen entgegen der bisher geltenden Regelung diesem keine Bescheinigungen beifügen müssen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat.
Die korrespondierenden Vorschriften in der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sind daher - soweit sie der Ausgestaltung der bisher aus § 15a Absatz 1 KWahlG folgenden Verpflichtungen für Wählergruppen dienen - bis auf weiteres nicht anzuwenden.
Nicht aufgehoben wurden durch den Beschluss des VerfGH NRW die Absätze 2 bis 7 des § 15a KWahlG. Diese haben daher weiterhin Gültigkeit. Gleichfalls sind die korrespondierenden Regelungen der KWahlO weiterhin anzuwenden.
Kranenburg, den 06.06.2025
gez. Jansen
Wahlleiter
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