Hinweis zu Ziffer 1.4 der Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

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Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde Kranenburg

Hinweis zu Ziffer 1.4 der Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. September 2025 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und zur Wahl der Vertretung der Gemeinde Kranenburg vom 02.04.2025

Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (VerfGH 30/23.VB-2) hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden, dass § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444) gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Der VerfGH NRW hat die Vorschrift gemäß § 61 Absatz 3 VerfGHG NRW für nichtig erklärt.

Hieraus folgt, dass Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, für einen gültigen Wahlvorschlag zu den Kommunalwahlen entgegen der bisher geltenden Regelung diesem keine Bescheinigungen beifügen müssen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat.

Die korrespondierenden Vorschriften in der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sind daher - soweit sie der Ausgestaltung der bisher aus § 15a Absatz 1 KWahlG folgenden Verpflichtungen für Wählergruppen dienen - bis auf weiteres nicht anzuwenden.

Nicht aufgehoben wurden durch den Beschluss des VerfGH NRW die Absätze 2 bis 7 des § 15a KWahlG. Diese haben daher weiterhin Gültigkeit. Gleichfalls sind die korrespondierenden Regelungen der KWahlO weiterhin anzuwenden.

Kranenburg, den 06.06.2025                                                              

gez. Jansen
 Wahlleiter   

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