Anschluss an die Kanalisation

Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist bei der Gemeinde Kranenburg schriftlich und rechtzeitig vor den Anschlussarbeiten zu beantragen. Nach erfolgtem Anschluss werden die Arbeiten noch einmal abgenommen. Der Anschluss an die Kanalisation kann erst mit gültiger Baugenehmigung erteilt werden.

Vor dem Anschluss

Für den schriftlichen Antrag verwenden Sie bitte das untenstehende Formular.

Das Grundstück selbst ist laut der Entwässerungssatzung vor einem möglichen Rückstau aus dem Kanal zu schützen (Rückstausicherung). Bei einem Anschluss im Trenn- oder Mischsystem ist entscheidend, dass die Regenentwässerung oberhalb der Rückstausicherung vorbeigeführt wird, da anderenfalls das eigene Regenwasser das Gebäude fluten kann.

Abnahme des Anschlusses

Mit der erstmaligen Inbetriebnahme von privaten, schmutzwasserführenden Kanalleitungen ist eine Funktionsprüfung gem. SüwVO Abw durchzuführen. Das Ergebnis ist der Gemeinde Kranenburg mittels Protokoll bei der Abnahme nachzuweisen. Hierzu nutzen Sie bitte das untenstehende Formular.

Dichtheits- und Funktionsprüfung

Die vormals nach § 61a Landeswassergesetz NRW vorgeschriebene Dichtheitsprüfung wurde mit der Änderung des Wassergesetzes im Jahr 2013 in die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) überführt. Seit diesem Zeitpunkt werden hierin die Einzelheiten der Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitung, welche Schmutzwasser führen, geregelt.

Mit der erstmaligen Inbetriebnahme von privaten, schmutzwasserführenden Kanalleitungen oder bei einer wesentlichen Änderung ist eine Funktionsprüfung gem. SüwVO Abw per Gesetz vorgeschrieben. Das Ergebnis ist der Gemeinde Kranenburg mittels Protokoll nachzuweisen.

Besondere Regelungen gelten auch für die Funktionsprüfung bei Abwässern aus gewerblichen bzw. industriellen Betrieben (Prüfpflicht bis zum 31.12.2020) oder bei Grundstücken im Geltungsbereich von Wasserschutzgebieten.

Die Gemeinde Kranenburg führt die Funktionsprüfung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsam mit der Stadt Kleve und der Gemeinde Bedburg-Hau aus.

Hier finden Sie eine Auswahl sachkundiger Firmen für die Funktionsprüfungen.

Wasserrechtliche Erlaubnis

In manchen Gebieten betreibt die Gemeinde Kranenburg keinen Regenwasser- oder Mischwasserkanal. In diesen Fällen ist das Regenwasser auf dem privaten Grundstück selbst zur Versickerung zu bringen. Hierfür ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve zu beantragen.  Wir leiten den Antrag dann an die zuständige Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve weiter. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit der unten stehenden Abteilung auf.

Überflutungsnachweis 

Bei Grundstücken mit einer abflusswirksamen Fläche von mehr als 800 muss der Gemeinde ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 vorgelegt werden. Dies ist mit dem Antrag für den Anschluss an den öffentlichen Kanal vorzulegen (siehe Punkt 2.5 Überflutungsnachweis des Antrages auf Anbindung einer Grundstückszufahrt und den Anschluss an die öffentliche Kanalisation).


Das bedeutet, dass ein Nachweis darüber erbracht werden muss, dass das anfallenden Niederschlagswasser (Bemessung anhand eines 30-jährigen Regenereignisses) vollständig und ohne Schäden zu verursachen auf dem Grundstück zurückgehalten werden kann. Dafür müssen auf dem Grundstück Anlagen hergestellt werden, die das Niederschlagswasser im Regenfall aufnehmen können und dieses im Anschluss schadlos versickern lassen. Die Erstellung des Nachweises muss durch den Planer bzw. die Planerin der Grundstücksentwässerung erfolgen.

Gewerbliches Abwasser

In einigen Fällen ist die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nur durch den Einbau einer Abwasservorbehandlungsanlage gewährleistet. Bevor ein neuer Betrieb eingerichtet wird oder gravierende Änderungen an dem Gebäude vorgenommen werden, wie z.B. ein Umbau oder ein Anbau, muss daher geprüft werden, ob das Abwasser zur Einhaltung der Einleitungsbestimmungen vorbehandelt werden muss.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve, welche die Gemeinde Kranenburg im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhören wird.

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