Finanzen
Haushalt
Allgemeines
Die Gemeinde hat gemäß § 78 Absatz 1 GO NRW für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese enthält gemäß § 78 Absatz 2 GO NRW u.a. den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan stellt die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde dar und enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung ihrer Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan, einen Finanzplan sowie in Teilpläne gegliedert. Der kommunale Haushalt gilt grundsätzlich dann als ausgeglichen, wenn die Aufwendungen durch die Erträge gedeckt werden können. Nachfolgend sind die entsprechenden Haushaltssatzungen zu finden.
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Jahresabschluss
Allgemeines
Gemäß § 95 Absatz 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Nachfolgend sind die entsprechenden Jahresabschlüsse zu finden.
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