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Abwasserbehandlungskonzept

Gemäß § 53 Landeswassergesetz NRW sind die Gemeinden verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Die Gemeinden sind dazu angehalten, der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge der noch zu erfolgenden Maßnahmen vorzulegen. Dieses Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) wird im Abstand von fünf Jahren überarbeitet.

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