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Bauen & Wohnen

Rohbau eines Einfamilienhauses

Es werden in verschiedenen Baugebieten in den Ortschaften Kranenburg und Nütterden Wohnbaugrundstücke angeboten. In der Regel sind diese Grundstücke für die Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen. Die Grundstücksgrößen liegen überwiegend zwischen 450 qm und 700 qm. Weil die Nachfrage derzeit die Anzahl der zur Verfügung stehenden Baugrundstücke übersteogt, hat der Rat der Gemeinde Kranenburg Kriterien für die Vergabe der Baugrundstücke beschlossen.

Sie haben Interesse? Dann bewerben Sie sich! Einfach das Formular ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben an die Gemeinde Kranenburg, Bauamt, Klever Straße 4, 47559 Kranenburg senden und schon werden Sie berücksichtigt. Auskunft über die Festsetzungen der nachfolgenden Bebauungspläne erhalten Sie unter Telefon 02826 79-64 beim Bauamt der Gemeinde Kranenburg (Zimmer 1.16). Informationen darüber, wie wir mit Ihren Daten umgehen, finden Sie auf unserem Datenschutzblatt.

Bebauungsplangebiet Nr. 60 "Hasenpütt"

Baugrundstücke für Projektentwickler in Kranenburg zu verkaufen

Bebauungsplan
Straßenausbauplan
Aufteilungsplan
Baugrunduntersuchung
Geothermie Untersuchung
Übersichtsplan Kranenburg


Die Gemeinde Kranenburg verkauft im B.Plan „Hasenpütt“ 35 Baugrundstücke, die entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem Einzelhaus bzw. einer Doppelhaushälfte in eingeschossiger Bauweise bebaut werden können. Die Grundstücke sind zwischen 268 m² und 617 m² groß.

Die zur Verfügung stehenden Baugrundstücke werden voraussichtlich nicht ausreichen, um allen Bewerbern ein Grundstück anbieten zu können. Deshalb erfolgt die Vergabe, unter Beachtung der vom Gemeinderat erlassenen Vergabekriterien, in der Reihenfolge der Vergabeliste.

Die Grundstücke mit der Nummer 32-37 (ca. 2.288 m²) und 38-39 (ca. 1.053 m²) sollen an Interessenten veräußert werden, die gemeinsam als Bauherrengemeinschaft auf dieser Fläche eine sogenannte Hausgruppe (z.B. Reihenhäuser, Gemeinschaftswohnungen o.ä.) bauen möchten. Entsprechend des geplanten Bauvorhabens ist eine individuelle Vermessung und Eigentumsübertragung möglich. Interessenten können sich unter Beifügung eines visualisierten Konzeptes bewerben. Die Käufer verpflichten sich, innerhalb von 3 Jahren ein selbstgenutztes Wohnhaus (Reihenhaus, Gemeinschaftswohnung o.ä.) bezugsfertig zu errichten. Wird das Wohnhaus nicht selbst genutzt, bzw. innerhalb von 5 Jahren nach bezugsfertiger Errichtung die Selbstnutzung aufgegeben, ist ein zusätzlicher Kaufpreis nachzuzahlen. Über die Vergabe dieser Grundstücke entscheidet der Gemeinderat.

Der Kaufpreis beträgt vollerschlossen
(einschließlich Erschließung, Kanalanschluss, Vermessung)                                          185,00 €/m²

Käufer mit haushaltsangehörigen Kindern (0-10 Jahre) erhalten einen Kaufpreisabschlag in Höhe von 2.500,00 je Kind. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Antrag wird nachträglich eine Kaufpreiserstattung in Höhe von 2.500 je haushaltsangehöriges Kind gewährt, das innerhalb von zwei Jahren nach bezugsfertiger Herstellung des selbstgenutzten Wohnhauses geboren wird.


Verkaufsbedingungen für alle Baugrundstücke

  1. Auf dem veräußerten Grundstück ist innerhalb von drei Jahren ein selbstgenutztes Wohnhaus bezugsfertig zu errichten. Zur Absicherung dieser Forderung wird eine Rückübertragungsvormerkung zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragen. Eine Verlängerung der Bebauungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen grundsätzlich nur durch den Rat ausgesprochen werden. Wird das Wohnhaus nicht selbstgenutzt bzw. wird innerhalb von 5 Jahren nach bezugsfertiger Errichtung die Selbstnutzung des Wohnhauses aufgegeben, ist ein zusätzlicher Kaufpreis nachzuzahlen.
  2. Eine Teilung des Grundstückes ist ohne besondere Zustimmung der Gemeinde nicht zulässig. Eine Teilung kann nur in begründeten Ausnahmefällen per Ratsentscheidung zugelassen werden.
  3. Das Grundstück darf innerhalb von 5 Jahren nach bezugsfertiger Errichtung des Wohnhauses nicht weiterveräußert werden. In begründeten Fällen kann nur der Rat eine Ausnahme von dieser Regelung beschließen. Dabei ist ein Wertausgleich im Kaufvertrag zu vereinbaren und grundbuchlich zu sichern.
  4. Aus Gründen des Klimaschutzes ist bei der Wärmeerzeugung die Verwendung fossiler Energieträger (Erdöl, Erdgas, Braunkohle und Steinkohle) ausgeschlossen. Die Wärmeerzeugung ist alternativ mittels Erd- oder Luftwärmepumpe, Solarthermie, Pelletheizung oder durch die Errichtung eines Passivhauses sicherzustellen. Diese Vorgabe wird im notariellen Kaufvertrag festgeschrieben.