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Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und benötigt eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Zur Beantragung einer Reisegewerbekarte sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • für Lebensmittelverkauf ist eine Unterweisung durch das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich