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Haushaltssatzung 2024 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung (21.02.2024)

Haushaltssatzung 2024 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

I.   Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), hat der Rat der Gemeinde Kranenburg mit Beschluss vom 14.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Kranenburg voraussichtlichen erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit dem         

Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                           23.207.016 Euro

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                              26.759.225 Euro

im Finanzplan mit dem

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf         21.275.630 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf       23.316.817 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                        6.595.110 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                    17.421.400 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                   2.975.000 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                               0 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2.975.000 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 6.179.500 Euro festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.552.209 Euro festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

          1.1     für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf                  259 v.H.

          1.2     für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) auf              501 v.H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                       416 v.H.

§ 7

Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.

§ 8

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede von dem Vermerk betroffene Stelle beim Freiwerden entsprechend ihrem tatsächlichen Stelleninhalt umzuwandeln.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, darf jede von dem Vermerk betroffene Stelle beim Freiwerden nicht mehr besetzt werden.

§ 9

Als unerheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 85 Abs.1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.

Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z.B. durchlaufende Gelder, Verrechnungen zwischen den Produkten, ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen) gelten in unbegrenzter Höhe als unerheblich. Mehraufwendungen die sich auf Rückstellungen, bilanzielle Abschreibungen und auf den Jahresabschluss beziehen, gelten ebenfalls als unerheblich.

Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW gelten Aufwendungen und Auszahlungen und für Investitionen und Instandsetzungen an Bauten deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 400.000 Euro betragen.

Die Wertgrenze für Investitionen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO NRW wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Investitionen unterhalb dieser Wertgrenze können als Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan ausgewiesen werden.

II.   Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 18.01.2024 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan einschließlich Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 21.02.2024 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2024 werktags während der Dienststunden im Rathaus, Klever Str. 4, 47559 Kranenburg, Zimmer 1.05, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung kann in der Zeit vom 21.02.2024 bis einschließlich 01.03.2024  im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kranenburg (www.kranenburg.de) eingesehen werden.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kranenburg, den 20.02.2024                                                               gez. Böhmer

                                                                                                            Bürgermeister