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Lärmbekämpfung

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs-und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

 

Die Beschwerde/ Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:

  • Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
  • Wer stört? (Name und Adresse des Störers)
  • Wann gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)
  • Art der Störung? (z.B. laute Musik, lautes Feiern, Poltern usw.)
  • Einmalige oder wiederholte Störung?
  • Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
  • besondere Umstände.

 

Anonyme Anzeigen / Beschwerden werden grundsätzlich nicht weiter verfolgt.